Vereinssatzung Sufipfad der Liebe e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sufipfad der Liebe e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Kassel.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist der Aufbau von Begegnungzentren (Kauf oder Miete), für den Austausch mit allen religiösen und spirituellen Ausrichtungen, Schaffung von kulturellen Angeboten (Sport, Musikveranstaltung, Freizeitangebote) besonders für Kinder und Erwachsene aus sozial schwachen Schichten, mit und ohne Migrationhintergrund. Wir treten für den besseren Austausch zwischen allen religiösen Ausrichtungen ein. Wir wollen das friedliche Zusammenleben vor allem zwischen Muslimen und der Mehrheitsgesellschaft fördern.
    Eines der Hauptziele ist die Gewalt- und Terrorprävention von muslimischen Kindern und Jugendlichen durch Aufklärung und Bildung.
    Schaffung von Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten von physisch und psychisch belasteten Frauen und Kindern. Unterstützung von Waisen und Witwen sowie andere wohltätige Projekte im In- und Ausland.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Zur Erreichung der Ziele werden u.a. wohltätige Veranstaltungen zum Sammeln von Spenden durchgeführt. Das Sammeln der Spenden kann sowohl im In- als auch im Ausland erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl von 75 % der Mitglieder gefordert wird oder der Vorsitzende aus seinem Amt abtritt.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.