Vereinssatzung Sufipfad der Liebe e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sufipfad der Liebe e.V.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Kassel.

§ 2 Zweck

Der Verein Sufipfad der Liebe mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-mildtätige-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck der Körperschaft ist

1. die Förderung der Religion (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

2. die Förderung des Wohlfahrtswesens (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO).

3. die Förderung der Kriminalprävention (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Die Schaffung kultureller Angebote (Musikveranstaltungen, Sport- und Freizeitangebote) besonders für Kinder und Erwachsene aus sozial schwachen Schichten, mit und ohne Migrationshintergrund

2. Förderung des Austausches zwischen religiösen und spirituellen Ausrichtungen

3. Die Gewalt- und Terrorprävention erfolgt durch Aufklärung und Beratung von

– muslimischen Kindern und Jugendlichen

– Eltern und ihre Bezugspersonen

4. Die Schaffung von Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten, wohltätige Veranstaltungen, zum Sammeln von Spenden im In- und Ausland

5. Die materielle und psychosoziale Unterstützung von Bedürftigen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.

3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende, mit einer Frist von 3 Monaten, möglich.

5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge von mindestens 5 € im Monat.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden.
  3. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl von 75 % der Mitglieder gefordert wird oder der Vorsitzende aus seinem Amt abtritt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt.

2. Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, sobald das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nicht ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:

Karawane der Liebe – Verein für die Vervollkommnung des menschlichen Charakters e. V. (Rinner Straße 15, 53925 Kall), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke zu verwenden hat